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Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln

Schießstandordnung

1.Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2.Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.

3.Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss gegeben sein.

4.Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung mit in Richtung des Geschoßfang zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

5.Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.

6.Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind verantwortliche Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung Geschoßfang zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7.Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung des Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8.Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9.Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10.Rauchen und der Verzehr alkoholischer Getränke auf den Schießständen ist untersagt.

11.Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen beim Schießbetrieb sind zu beachten.

12.Jedes Schießen ist nur bei Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Bestimmungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie üben das Hausrecht aus und haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.

13.Jedes Geschoß, das mit oder ohne Absicht den Lauf verlässt, zählt. Will ein Schütze ein im Lauf befindliches Geschoß nicht gewertet haben, so hat er dies sofort der Standaufsicht zu melden. Der Schießleiter kann gestatten, dass dieser Schuss - aber ohne Wertung und nicht auf die Scheibe - abgegeben wird.

14.Es darf nur geschossen werden, wenn dies vom Schießleiter ausdrücklich gestattet wurde.

       Ein Abdruck dieser Schießstandordnung ist an deutlich sichtbarer Stelle im Schießstand auszuhängen.

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