06.07.2017 – Am Donnerstag, den 18. Mai hat der Deutsche Bundestag um 22.31 Uhr das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition beschlossen. Ab dem 06.07.2017 sind diese Änderungen gültig, nachdem sie heute im Bundesgesetzblatt auf Seite 2133 veröffentlicht wurden.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hat durch den federführenden Innenausschuss in seiner Beschlussempfehlung (Drucksache 18/12397) noch einige Änderungen erfahren. Insgesamt, so stellte der Innenausschuss fest, habe sich das Waffengesetz bewährt, so dass lediglich Anpassungsbedarf zur Vollzugspraxis bestehe und regelungstechnische Mängel beseitigt werden mussten. Insbesondere seien aufgrund des Koalitionsvertrages die Vorgaben zur Aufbewahrung neu zu fassen und zudem eine neue Amnestieregelung zu erlassen. Für den Erwerb neuer Sicherheitsbehältnisse beziffert der Gesetzgeber den Aufwand für den Bürger auf jährlich 4,5 Millionen €!

Auf folgende neue Regelungen werden sich unsere Sportschützen einstellen müssen:

Aufbewahrung

Die Regelungen der Aufbewahrung in § 36 WaffG und § 13 AWaffV werden „umgekrempelt“. Die in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung in den § 13 AWaffV verschoben, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Hierbei greift der Entwurf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Im Einzelnen:

  • in einem verschlossenen Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
  • in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
  • Schrank wie oben über 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition
  • in einem Schrank mit dem Widerstandsgrad I: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen. Bedauerlicherweise ist man den Argumenten aller Verbände nicht gefolgt, die Aufbewahrung in den Schränken der Klassen S1 bzw. S2 nach der gültigen DIN und Europanorm 14450 zuzulassen, sondern ist gleich eine Stufe höher (und teurer und schwerer) gegangen.

Positiv ist anzumerken, dass bei der Zahl der Waffen künftig wesentliche Teile nicht mehr mitgezählt werden, was insbesondere beim Besitz von Wechsel- und Austauschläufen wichtig ist.

Besitzstand

Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und B-Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter genutzt werden

  • vom bisherigen Besitzer
  • von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft; vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.

Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Zertifizierung

Die neuen Behältnisse müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüft worden sein, was Aufgabe der Hersteller sein wird. Ausdrücklich klargestellt ist durch den Innenausschuss, dass dies nicht für vergleichbar gesicherte Räume gilt, so dass die Waffenräume in Schützenvereinen nicht ein teures Zertifikationsverfahren durchlaufen müssen.

Vorübergehende Aufbewahrung

Wer als Sportschütze unterwegs zu Wettkämpfen ist war immer vor die Frage gestellt, wie er seine Waffe im Hotel aufbewahren sollte. Hier sieht § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG nunmehr vor, dass er der Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dies mit sich führen darf. Allerdings dürfen - was eigentlich selbstverständlich ist - mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengebaut werden können.

Zuverlässigkeit

Neu gefasst wurde Nr. 3 in den Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 WaffG. Bisher mussten jemandem, der Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgte, dies nachgewiesen werden. Nunmehr reicht es aus, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass jemand dies tun wird. Diese unscharfe Formulierung hat bereits bei den Tatbeständen der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen bzw. des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs oder der nicht sorgfältigen Verwahrung zu einer ausufernden Rechtsprechung geführt, die jedes kleinste Versehen als eine derartige Annahme unterstellte. Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, so wiegt das verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen so schwer, dass von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Formulierung nicht jede despektierliche Äußerung über unseren Staat oder unsere Politiker zum Anlass genommen wird, im Sinne einer Reduzierung des Waffenbesitzes gegen Waffenbesitzer vorzugehen. Reicht es hierfür schon aus, dass beim Anstimmen des Liedes „Wir wollen unsern alten Kaiser Wilhelm wieder haben…“ ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung angenommen werden kann??

Verfassungsschutzabfrage

Die vom Bundesrat gewünschte Regelabfrage bei den Verfassungsschutzämtern ist im Entwurf nicht enthalten. Vielmehr sollen im Nationalen Waffenregister künftig auch die Stellung eines Antrages auf waffenrechtliche Erlaubnis und die Versagung eines entsprechenden Antrages gespeichert werden. Damit wird es möglich, bereits frühzeitig Erkenntnisse zu erlangen, ob jemand Waffenerlaubnisse beantragt, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Durch den regelmäßigen Abgleich der Daten mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS kann auch festgestellt werden, ob eine registrierte Person bereits Waffen besitzt, so dass erforderliche Maßnahmen von der zuständigen Waffenbehörde getroffen werden können.

Strafregelung

Mit dem Wegfall der Regelung des § 52 a WaffG und deren Aufnahme in den § 52 WaffG wären neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im Munitionsbereich erfasst worden (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Ferner wäre durch die komplexen Regelungen in § 52 WaffG bereits ein fahrlässiger Verstoß strafbewehrt gewesen (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe). Dies hat der Innenausschuss in seiner Beschlussvorlage erkannt und durch eine Ergänzung munitionsbezogene Verstöße weiterhin ausgenommen und im Übrigen - wie bisher - auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt. Damit bleibt die versehentlich in der Jackentasche vergessene Patrone weiterhin straffrei.

Amnestie

Im Koalitionsvertrag war bereits eine befristete Strafverzichtsregelung vorgesehen, die nun mit dem Änderungsgesetz eingeführt wird. Diese erstreckt sich - anders als frühere Regelungen - auch auf Munition und auf den erlaubnisfreien Transport von Waffen und Munition zur Abgabe bei den zuständigen Behörden oder Polizeidienststellen. Das Führen einer solchen Waffe war bei der letzten Amnestie strafbewehrt und hatte zu einer Vielzahl von - später eingestellten - Verfahren geführt. Nun können Waffen und Munition auf dem direkten Weg vom Aufbewahrungs- bzw. Fundort zum Ort der Übergabe an die zuständige Behörde straffrei geführt werden. Damit das Ziel, den illegalen Waffenbestand zu senken erreicht wird, führt - anders als 2009 - das Überlassen an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffe nicht mehr zu einem Strafverzicht. Eine Legalisierung illegaler Waffen ist damit ausgeschlossen.

Das Änderungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, vor allem auch redaktioneller Art, deren Aufführung hier zu weit führen würde. Zudem wird im Beschussgesetz eine Verordnungsermächtigung zur Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen eingeführt, deren Inhalt noch abzuwarten bleibt.

Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die hierzu erstellten Dokumente kann sich jedermann auf der Homepage des Deutschen Bundestages informieren und die betroffenen Dokumente abrufen.

 

Quelle: Deutscher Schützenbund e.V.

Frisch sanierter Wappenstein erinnert an Schloss Reuschenberg
Leverkusen: Frisch sanierter Wappenstein erinnert an Schloss Reuschenberg
Eines der wenigen Erinnerungsstücke an Schloss Reuschenberg, der Allianzwappenstein, ist nun saniert und an der Kevelaerkappelle angebracht. FOTO: UM
Leverkusen. Neben dem heutigen Reiterhof in Bürrig stand früher das Schloss Reuschenberg, das urkundlich schon im Jahr 1400 erwähnt wurde. Heute erinnert nur noch der unter Denkmalschutz stehende Alianzwappenstein der Grafenfamilie von Fürstenberg-Stammheim an das historische Bauwerk. Und der befindet sich seit den 1960er Jahren in der östlichen Giebelwand der Kevelaerkapelle an der Stephanusstraße, in der heute das Pfarrbüro der Großgemeinde St. Stephanus untergebracht ist. Wind und Wetter haben diesem Wappenstein in den letzten 50 Jahren so stark zugesetzt, dass er restauriert werden musste. Von Monika Klein
 

Denkmalpfleger Gregor Schier vermittelte einen Steinmetz und nahm das Arbeitsprotokoll in Verwahrung. So können spätere Generationen bei erneuter Restaurierung nachlesen, welche Materialien im Jahr 2017 benutzt worden sind. Stefan Gloßner aus Bergisch Gladbach hat den Wappenstein gereinigt, kleinere Schäden ausgebessert und die Oberfläche mit einem Schutz versehen. Nun fand die offizielle Übergabe an Pfarrei und den Förderkreis St. Stephanus, der rund 2500 Euro für die Finanzierung eingesammelt hat. Zum eigenen Anteil gaben der Brauchtumsverein JGK Fidelio, die St. Sebastianus Schützenbruderschaft und die Sparkasse Leverkusen etwas dazu. Die Sparkasse stiftete dabei gleich noch einen Betrag, der für die Erneuerung der Bank neben dem "Treuen Husar", den der Leverkusener Bildhauer Kurt Arentz geschaffen hat. Auch der erinnert an das Schloss, das häufig den Besitzer wechselte. Anfang des 19. Jahrhunderts wohnte dort Freiherr von Mylius, der das Lied "Es war einmal ein treuer Husar" geschrieben hat.

Danach kam das Anwesen in den Besitz der Grafenfamilie von Fürstenberg-Stammheim, deren Wappen dann den Giebel über dem Eingang des Schlosses schmückte. 1961 kaufte die Stadt das stark heruntergekommene Schloss Reuschenberg an, um sieben Jahre später festzustellen, dass eine Restaurierung zu kostspielig wäre und den Abriss beschloss. Damit ging auch ein Stück Bürriger Heimatgeschichte verloren. Der Turm war beispielsweise alljährlich der Ort, wo am 30. April die Maipaare ausgerufen wurden. "Das war immer spannend", erinnert sich Förderkreis-Vorsitzende Waltraud Wiechers, die das Spektakel als Jugendliche erlebte. "Da wurden die Namen von ungebundenen Mädchen und Jungen ausgerufen, von denen man glaubte, dass sie zusammenpassten. Der Junge musste den Maibaum setzen und das Mädchen zum Maiball abholen." Wahrscheinlich sei gelegentlich Bestechung in alkoholischer Form im Spiel gewesen. Veranstalter war der Brauchtumsverein JGK Fidelio, der sich auch dafür einsetzte, den Wappenstein zu retten und an einer anderen Stelle im Ort einzubauen.

Man entschied sich für die ehemalige Marienkapelle. So kam es, dass nun die Kirche für die Pflege des Denkmals verantwortlich ist. Neben Wappen und Treuem Husar erinnert noch der Grabstein von Mylius am Pfarrhaus an die Geschichte des Schlosses Reuschenberg, von dem Postkartenansichten im Internet zu finden sind.
 
Quelle: RP
Leverkusen. Die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Bürrig/Küppersteg hat einen Vereinsrekord gebrochen: Noch nie dauerte es so lange, bis der neue König ausgeschossen war. Erst mit dem 316. Schuss stand gestern Abend um 20.37 Uhr fest: Brudermeister Anton Schmitz (55), der 2012 bereits Schützenkaiser bei den Sebastianern war, will es noch einmal wissen. Von Gabi Knops-Feiler
 
SF2017
 

Dabei ist das Schießen auf den Holzvogel bei der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Bürrig/Küppersteg schon seit längerem nicht mehr die Haupt-Attraktion.

Und so war auch das jüngste Fest rund um die Bundeshalle eingebettet in eine Vielzahl diverser Veranstaltungen.

Den Auftakt übernahm ein stimmungsvoller Dämmerschoppen am Freitag. Er wurde fortgesetzt mit einem Tanzabend am Samstag, bei dem langstielige Rosen statt Punkte an Paare verteilt wurden.

Am Sonntag folgte als weiterer Höhepunkt der große Festzug mit zehn befreundeten Vereinen und drei Musikkapellen durch die Straßen von Bürrig.

Sascha Thum, zweiter Brudermeister, bedauerte, dass nur wenige Zuschauer den Straßenrand säumten. Schon vorher hatte Kommandant Michael Bremkamp gesagt, es sei traurig, dass zwar immer mehr Menschen in Bürrig wohnen wollten, sich aber nicht für den Erhalt von Traditionen interessierten.

Gleich nach der Rückkehr, während des Frühschoppens, starteten erste Schießwettbewerbe. Der Abend gehörte dann wieder ganz der Jugend und stand im Zeichen der Partyreihe "Alle total Malle". Stars aus der Mallorca-Szene - allen voran Sänger Oli P. ("Flugzeuge im Bauch") - feierten zum vierten Mal in Folge eine abgedrehte Party. Der erste wirklich interessante Wettstreit, der am Pfingstmontag um 16.15 Uhr entschieden wurde, war der Wettbewerb um den Titel des Kinderprinzen. Weil die Kleinen allesamt zu jung sind, um ein Gewehr in der Hand halten zu dürfen, übernehmen meistens Eltern den Schießauftrag.

Gestern holte Sascha Thum den Vogel mit dem 68. Schuss für seinen Sohn Mika. Der Kleine ist 16 Monate und hat gerade erst laufen gelernt. Aber Vereinsmitglied ist er schon seit 15 Monaten. Je nachdem, wie lange er am Abend wach sein würde, sollte er die Kinderprinzenkette noch während der feierlichen Krönungszeremonie - natürlich auf Papas Arm - in der Sankt Stephanus-Kirche um den Hals gehängt bekommen. Ansonsten wollte der Vater stellvertretend die Auszeichnung entgegen nehmen und seinem Sohn heute Morgen überreichen.

 

Quelle: RP-Online

Auch Muslime können Schützenkönig werden
Der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) lässt Muslime zum Königsschuss zu. Das hat der christliche Schützenverband in Leverkusen beschlossen.

Leverkusen. - Der Öffnungsprozess der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, angestoßen nach der Debatte um einen muslimischen Schützenkönig, hat nun konkrete Formen angenommen. Mehr Verantwortung für die Basis, ein klares Bekenntnis zu den christlichen Wurzeln und Traditionen, aber umfassende Bereitschaft zum Mitei­nander mit Hinzugekommenen aus anderen Kulturkreisen. Das sind die wichtigsten Punkte des Orientierungs­rahmens, der am Sonntag in Leverkusen von der Bundesvertreterversammlung mit breiter Mehrheit gebilligt wurde. Das Schützen-Parlament gibt damit seinen 1300 Bruderschaften des christlichen Schützenverbandes ein lebensnahes Profil, wie es Papst Franziskus für alle kirchennahen Gruppierungen einfordert.

 

Ausführliche Presseinformation

 

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